Dauer des Gründungszuschusses

Der Gründungszuschuss, wenn einmal beantragt und bewilligt, gilt der Gründungszuschuss in der 1. Phase für einen Zeitraum von sechs Monaten. In diesen sechs Monaten bekommt der Gründer / die Gründerin den Gründungszuschuss in Höhe des bis dato bezogenen Arbeitslosengeldes 1 sowie 300€ an Sozialversicherungszuschuss.

Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Transferleistung mit der Existenzgründer und Existenzgründerinnen gefördert werden. Die Gründung erfolgt dabei aus der Arbeitslosigkeit heraus und wird nach erfolgreicher Bewilligung mit sechs Monaten Gründungszuschuss (selbe Höhe wie das Arbeitslosengeld) sowie 300€ zusätzlich an Sozialversicherungszuschuss in der ersten Phase gefördert. Nach Ablauf der ersten Förderphase gibt es die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen. Dieser Folgeantrag zielt auf die Weiterbewilligung des Sozialversicherungszuschusses für weitere 9 Monate ab. 

Aufbau der Förderung: 

  • Aufbau in zwei Phasen, maximal 15 Monate
  • Nur für ALG 1 – Empfänger bzw. Anspruchsberechtigte
  • Maximal bis zu 18.000€, je nach höhe des Arbeitslosengeldes
  • Der Zuschuss fordert nicht den Erfolg, sondern den Versuch!

Unterschied 1.Phase und 2.Phase  des Gründungszuschusses

Worin genau liegt nun aber der Unterschied in der Bewilligungsgrundlage der ersten und der zweiten Phase des Gründungszuschusses?

Der Gründungszuschuss in der 1.Phase dient der finanziellen Unterstützung bzw. Bezuschussung der privaten Lebenshaltungskosten des Gründers oder der Gründerin. Angenommen wird hier, dass gerade zu Anfang einer Selbstständigkeit in der sogenannten Anlaufphase noch nicht mit so hohen Umsätzen bzw. Gewinnen gerechnet werden kann, dass der Gründer oder die Gründerin davon ihre kompletten Lebenshaltungskosten tragen kann. Die Annahme ist also, dass Unternehmer und Unternehmerinnen gefördert werden, die ohne den Gründungszuschuss in den ersten sechs Monaten ihrer Selbstständigkeit in liquiditäre Schwierigkeiten geraten könnten. Spätestens nach Ablauf der sechs Monate Förderung sollte dann aber wiederum die eigene Unternehmung so stabil laufen bzw. etabliert sein, dass sie sich von alleine trägt und genug Gewinne erwirtschaftet werden, um davon die eigenen Lebenshaltungskosten finanzieren zu können. 

Phase zwei des Gründungszuschusses 


Die Phase zwei und damit die Weitergewährung des Sozialversicherungszuschusses für neun Monate ist ein gesonderter Antrag, der als Folgeantrag an die Phase eins anknüpft. Die Voraussetzungen zur Gewährung ist hier im Vergleich zur Phase eins ein wenig anders: 

Denn die Weitergefährung des Sozialversicherungsszuschusses wird nur bewilligt, wenn die Selbständigkeit den eigenen Lebensunterhalt weitestgehend abdeckt, d.h. mit der eigenen Unternehmung wird ausreichend Gewinn erwirtschaftet, von welchem die Lebenshaltungskosten des Unternehmers oder Unternehmerin komplett getragen werden können. 

Die Leistungen aus Phase zwei dienen hingegen zur Bezuschussung der eigenen Sozialausgaben, also bspw. Kosten für die Krankenversicherung für weitere 9 Monate. Folglich sollte noch nicht zu viel, aber auch nicht zu wenig nach 6 Monaten verdient werden. Orientierung kann erfahrungsgemäß das bisherige ALG 1 sein.  

Antrag des Gründungszuschuss Phase 1 und Phase 2 

Die beiden Phasen unterscheiden sich nicht nur in ihrer Dauer, sondern auch bezüglich der formalen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen bei der Antragstellung. Wie diese genau aussehen, erfährst du in einer detaillierten Übersicht in dem Kapitel “Der Antrag” (hier klicken). 

Vorab hier kurz die wichtigsten Informationen zu den Fristen: 

Phase 1

  • Antrag muss spätestens mit 150 Tage Restanspruch auf ALG 1 gestellt werden
  • Nach der Bewilligung wird der Zuschuss für 6 Monate gezahlt
  • Bearbeitungszeit dauert in der Regel vier bis sechs Wochen

Phase 2  

  • Der Antrag kann frühestens nach vier Monaten (wir empfehlen nach 6 Monaten, sobald alle 6 Monate der Phase 1 beendet sind und buchhalterisch abgerechnet) und sollte bestenfalls spätestens drei Monate nach Auslaufen der ersten Phase gestellt werden. (Konkrete Verjährungsfristen sind nicht bekannt, sodass ggf. die allgemeine Verjährungsfrist von 4 Jahren nach §45 Abs. 1 SGB I gilt.)